Unter einem Schwangerschaftsabbruch, umgangssprachlich auch Abtreibung genannt, versteht man die Entfernung oder hervorgerufene Ausstoßung des Fruchtsacks mit dem Embryo oder Fötus aus der Gebärmutter. In der Medizin wird der Schwangerschaftsabbruch auch als interruptio gravidatis oder abruptio graviditatis bezeichnet.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Schwangerschaftsabbruch und einem Abort (Fehlgeburt). Hierbei handelt es sich um eine nicht absichtlich herbeigeführte Frühgeburt (Spontanabort) bis zur 24. Schwangerschaftswoche.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden in Deutschland im Jahre 2008, 114.484 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet. Etwa drei Viertel (72,6 Prozent) der Frauen, waren zwischen 18 und 34 Jahren alt. Davon waren 4,7 Prozent der Frauen minderjährig.
Die Mehrheit der Abbrüche (97,4 Prozent) erfolgte nach der so genannten Beratungsregelung (ohne Indikation). Der Abbruch ist in diesem Fall zwar rechtswidrig, aber straffrei (§218 StGB). 2,6 Prozent hatten eine medizinische oder kriminologische Indikation als Grundlage. Bei dieser Indikation ist der Abbruch straffrei und auch nicht rechtswidrig.
Eine Schwangerschaft kann also mit oder ohne die Feststellung einer Indikation abgebrochen werden.
Die wesentlichen Unterschiede sind:
Ohne Indikation („Beratungsregelung")
Die Schwangere kann einen Schwangerschaftsabbruch verlangen und trifft die Entscheidung selbst. Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen sich bei einer Schwangerenkonfliktberatung beraten lassen und dies mit einer Bescheinigung nachweisen.
- Der Abbruch muss innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis stattfinden.
- Zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Der Abbruch darf also frühestens am 4. Tag erfolgen.
- Die Kosten müssen Sie in der Regel selbst übernehmen.
Mit Indikation
Liegt aus ärztlicher Sicht eine Indikation vor, so gilt der Abbruch nicht als rechstwidrig. Es gibt 2 Möglichkeiten:
- Medizinische Indikation: Die Fortsetzung der Schwangerschaft würde das Leben bzw. die körperliche und seelische Gesundheit der Frau gefährden. Sie gilt auch, wenn eine Schädigung des Kindes zu befürchten ist oder vorliegt. In diesem Fall kann der Abbruch auch nach der 12. Woche durchgeführt werden. Hier gibt es keine zeitliche Befristung.
- Kriminologische Indikation: Die Schwangerschaft beruht auf einem Sexualdelikt, z.B. nach einer Vergewaltigung. Der Abbruch muss hier bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis erfolgen.
Heutzutage erfolgt ein Schwangerschaftsabbruch meist durch chirurgische Vakuumaspiration (Absaugung) oder durch Medikamente („Abtreibungspille").
Letzte Aktualisierung am 10.08.2009.