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Beratung nach § 218


Wie sieht der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch aus?

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches zwar grundsätzlich rechtswidrig, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen ( § 218 a Abs.1, § 219 Strafgesetzbuch -StGB-) straffrei: Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn nach der so genannten Beratungsregelung vorgegangen wird.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmefällen, diese sind:

  • Die Schwangere verlangt den Abbruch, muss aber hierfür dem Arzt eine Bescheinigung vorlegen, dass mindestens 3 Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Hier muss der Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 12 Wochen nach der Befruchtung ( dass heißt 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) von einem Arzt vorgenommen werden, der nicht an der Beratung teilgenommen hat.

  • Die Rechtswidrigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ist ausgeschlossen bei:

    • Medizinischer Indikation: Um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden ( § 218 a Abs. 2 StGB ).

    • Kriminologischer Indikation: Die Schwangerschaft beruht auf einem Sexualdelikt ( §§ 176 bis 179 StGB ) .

Der Abbruch darf in jedem Fall nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz gewährleistet das Recht auf eine umfassende Beratung.

Merke: Eine Handlung, deren Wirkung vor der Einnistung (Nidation) in der Gebärmutter erfolgt, gilt nicht als Schwangerschaftsabbruch.

Wie wird die Beratung durchgeführt?

Das Beratungsgespräch muss „ergebnisoffen" sein, dass heißt die Entscheidung trifft die Schwangere selbst. Sie darf keineswegs überredet werden, die Schwangerschaft fortzusetzen. Der Berater/die Beraterin wird Ihnen anbieten, über Ihre Gründe zu sprechen und versuchen gemeinsam mit Ihnen einen richtigen Weg zu finden. Ob Sie dieses Angebot annehmen oder nicht, liegt allein bei Ihnen.

Ziel der Beratung ist, der Schwangeren zu helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Eine weitere Aufgabe besteht darin, die Schwangere über Ihre Rechtsansprüche und mögliche Hilfen zu informieren sowie die infrage kommenden Hilfen und Leistungen zu vermitteln.

Die Beratung ist natürlich kostenlos. Zudem unterliegen alle Mitarbeiter der Beratungsstelle der Schweigepflicht, auch gegenüber Familienangehörigen.

Beratung nach § 218 - Kosten »

Letzte Aktualisierung am 06.08.2009.

Schwangerschaftsabbruch

Schwangerschaftsabbruch

Frauenarzt für Beratung nach § 218
Blickpunkt: Behandlungen
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