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Schwangerschaftsabbruch



Was ist ein Schwangerschaftsabbruch?

Unter einem Schwangerschaftsabbruch (abruptio graviditatis, Abtreibung) versteht man die Entfernung oder eine medikamentös herbeigeführte Ausstoßung einer Leibesfrucht (Embryo oder Feten) aus der Gebärmutter. Der Schwangerschaftsabbruch dient der Beendigung einer unerwünschten oder die Gesundheit der Frau gefährdenden Schwangerschaft.

Geregelt wird ein möglicher Schwangerschaftsabbruch durch den Paragraphen 218 des Strafgesetzbuches. Er ist in Deutschland zwar grundsätzlich rechtswidrig, aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Unabhängig von der Indikation besteht jedoch eine Meldepflicht für jede Form des Schwangerschaftsabbruches.

Wann wird ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen?

Laut den Angaben des statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2008 in Deutschland etwa 100000 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet. Beinahe 75 Prozent der Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben, waren zwischen 18 und 34 Jahren alt. 5 Prozent dieser Frauen waren sogar minderjährig. Die Mehrheit der Abbrüche einer Schwangerschaft wird nach der so genannten "Beratungsregelung" vorgenommen. Danach ist der Abbruch zwar rechtswidrig, aber straffrei. Nur in seltenen Fällen liegt tatsächlich eine medizinische oder kriminologische Indikation als Grundlage des Schwangerschaftsabbruches vor. In diesem Fall ist der Abbruch straffrei und auch nicht rechtswidrig. Es gibt also die Möglichkeit, eine Schwangerschaft mit oder ohne die Feststellung einer Indikation abzubrechen. Die Unterschiede sind:

  1. Ohne Indikation ("Beratungsregelung"): Danach kann jede Frau einen Schwangerschaftsabbruch verlangen. Allerdings muss sie dabei verschiedene Aspekte beachten:

    • Sie muss sich beraten lassen (Schwangerenkonfliktberatung)
    • Sie benötigt die Bescheinigung von einer anerkannten Beratungsstelle.
    • Der Eingriff muss innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis stattfinden.
    • Zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Er kann also frühestens am 4. Tag der Schwangerschaft durchgeführt werden.
    • Die Kosten des Eingriffs müssen in der Regel von der Patientin selbst getragen werden.

  2. Mit Indikation: Diese Form des Schwangerschaftsabbruches gilt nicht als rechtswidrig, wenn aus ärztlicher Sicht eine Indikation vorliegt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Die kriminologische Indikation: Sie liegt beispielsweise bei einer Vergewaltigung vor. Der Abbruch muss spätestens bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis erfolgen.

    • Medizinische Indikation: Die Fortsetzung der Schwangerschaft würde das Leben beziehungsweise die körperliche und seelische Gesundheit der Schwangeren gefährden. Diese Indikation gilt auch, wenn eine Schädigung des Kindes vorliegt oder zu befürchten ist (embryopathische Indikation). Der Abbruch kann auch noch nach der 12. Woche durchgeführt werden. Eine zeitliche Befristung gibt es hier nicht.

Im Falle eines Schwangerschaftsabbruches mit Indikation muss ein ärztliches Attest diese Indikation belegen. Allerdings darf der Arzt, der die Indikation feststellt, nicht gleichzeitig den Eingriff vornehmen. Wenn eine Indikation für den Abbruch besteht, tragen die Krankenkassen tragen die Kosten für den Eingriff.

Nach einem Beschluss des Bundestages vom Mai 2009 ist zudem bei Abbrüchen nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Bedenkzeit von drei Tagen zwischen Diagnosestellung und Ausstellung der Indikation erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur bei akuter Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Schwangeren.


Schwangerschaftsabbruch - Ablauf »

Letzte Aktualisierung am 11.08.2009.

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