Als Totgeburt wird die Geburt eines im Mutterleib oder während der Geburt verstorbenen Kindes bezeichnet, das mindestens 500 g wiegt. Eine Totgeburt ist meldepflichtig. Die Mutter erhält für ihr totgeborenes Kind eine Geburtsurkunde und einen Totenschein. Zudem unterliegt ein totgeborenes Kind in allen deutschen Bundesländern der Bestattungspflicht. Die Eltern haben das Recht, dem Kind den Namen der Mutter oder, bei Namensungleichheit, des Vaters zu geben. Von Selbsthilfegruppen und betroffenen Eltern werden totgeborene Kinder auch als Sternen-, Engels-, Schmetterlings- oder Wolkenkinder bezeichnet.
Die Zahl der Totgeburten ist in den westlichen Ländern immer weiter rückläufig. Sie liegt derzeit unter einem Prozent. Totgeburten sind häufiger bei Spätgebärenden und Schwangeren, die während der Schwangerschaft unzureichend betreut wurden, sowie in sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Verstirbt ein Kind mit einem Geburtsgewicht von unter 500 g intrauterin oder unter der Geburt, nennt man dieses Ereignis hingegen Fehlgeburt.