Eine rein romantische Vereinbarung? Ein Relikt aus alten gut bürgerlichen Zeiten? Die Verlobung, ein gegenseitiges Eheversprechen, hat auch eine rechtliche Seite: Sobald zwei Personen sich für verlobt erklären, liegen wie für einen Vertrag zwei Willensklärungen vor. Dabei ist es unerheblich, ob diese Willenserklärungen in der Öffentlichkeit abgegeben werden oder nicht, eine bestimmte juristische Form gibt es nicht. Es genügt das gegenseitige Eheversprechen zweier Personen, die sich zum Zeitpunkt des Verlöbnisses nicht bereits in einer Ehe befinden (denn in diesem Falle wäre eine Verlobung ungültig und sittenwidrig).
Offiziell gilt ein Paar auch als verlobt, sobald es sich am Standesamt zur Eheschließung angemeldet hat. Und spätestens jetzt greifen eine ganze Reihe von Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nämlich §§ 1297 bis 1302. Denn durch die Verlobung entsteht gemäß BGB ein „familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis" - das heißt, zwei Personen, die sich als verlobt erklären, gelten im Sinne des Gesetzes als Angehörige. Das kommt im Falle einer Gerichtsverhandlung zum Tragen, und zwar sowohl bei Zivil- als auch bei Strafsachen. Ein Verlobter kann in einem Verfahren nicht gezwungen werden, gegen seinen Partner/seine Partnerin auszusagen. Sollte einer der beiden Verlobten ins Krankenhaus müssen, dürfen die Ärzte dem Partner Auskunft geben und Zugang gewähren - wozu es bei anderen Personen der Vorlage einer Patientenverfügung bedürfte.
Einklagbar ist eine Heirat nach einem offiziellen Verlöbnis nicht. Trotzdem unterscheidet das Gesetz triftige Gründe für die Auflösung einer Verlobung von unwesentlichen. Als triftige Gründe gelten beispielsweise Untreue oder ständige Hinhalte-Manöver in Punkto tatsächlicher Heirat. Tritt einer der beiden Partner nämlich ohne das Vorliegen solcher Gründe von der Verlobung zurück, kann er oder sie durchaus auf Schadenersatz verklagt werden. Eine solche Situation tritt dann ein, wenn sich einer der beiden Verlobten im festen Vertrauen auf die geplante Eheschließung bereits in große Unkosten oder vertragliche Verpflichtungen gestürzt, eine Wohnung oder ein Haus gekauft, eine Hochzeitsreise gebucht, teure Ausstattungsgegenstände oder ein kostspieliges Brautkleid angeschafft hat. Oder wenn einer der beiden Partner seinen Job oder die eigene Wohnung aufgegeben, also sein Lebensumfeld entscheidend verändert hat. Sogar Geschenke müssten bei einer geplatzten Verlobung zurückgegeben werden, wenn die Trennungsgründe kein entsprechendes Gewicht haben. Nach dem § 1302 BGB verjähren derartige Schadensansprüche erst innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung der Verlobung.