Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches zwar grundsätzlich rechtswidrig, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen (§ 218 a Abs.1, § 219 Strafgesetzbuch-StGB) straffrei: Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn nach der so genannten Beratungsregelung vorgegangen wird.
Es gibt eine Reihe von Ausnahmefällen, diese sind:
- Die Schwangere verlangt den Abbruch, muss aber hierfür dem Arzt eine Bescheinigung vorlegen, dass mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Hier muss der Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 12 Wochen nach der Befruchtung (dass heißt 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) von einem Arzt vorgenommen werden, der nicht an der Beratung teilgenommen hat.
- Die Rechtswidrigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ist ausgeschlossen bei:
- Medizinischer Indikation: Um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden (§ 218 a Abs. 2 StGB).
- Kriminologischer Indikation: Die Schwangerschaft beruht auf einem Sexualdelikt (§§ 176 bis 179 StGB).
Der Abbruch darf in jedem Fall nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz gewährleistet das Recht auf eine umfassende Beratung.
Merke: Eine Handlung, deren Wirkung vor der Einnistung (Nidation) in der Gebärmutter erfolgt, gilt nicht als Schwangerschaftsabbruch.
Wie wird die Beratung durchgeführt?
Das Beratungsgespräch muss „ergebnisoffen" sein, dass heißt die Entscheidung trifft die Schwangere selbst. Sie darf keineswegs überredet werden, die Schwangerschaft fortzusetzen. Der Berater/die Beraterin wird Ihnen anbieten, über Ihre Gründe zu sprechen und versuchen gemeinsam mit Ihnen einen richtigen Weg zu finden. Ob Sie dieses Angebot annehmen oder nicht, liegt allein bei Ihnen.
Ziel der Beratung ist, der Schwangeren zu helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Eine weitere Aufgabe besteht darin, die Schwangere über Ihre Rechtsansprüche und mögliche Hilfen zu informieren sowie die infrage kommenden Hilfen und Leistungen zu vermitteln.
Die Beratung ist natürlich kostenlos. Zudem unterliegen alle Mitarbeiter der Beratungsstelle der Schweigepflicht, auch gegenüber Familienangehörigen.
Wer trägt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch?
Die gesetzlichen Krankenkassen kommen auf jeden Fall für folgende Kosten auf:
- ärztliches Beratungsgespräch vor dem Abbruch
- ärztliche Leistungen und Medikamente vor und nach dem Eingriff, bei denen der Schutz der Gesundheit im Vordergrund steht
- bei Bedarf weitere Behandlungskosten bei Auftreten von Komplikationen
Die Kosten für medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und die für kriminologisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche aus Steuermitteln gezahlt.
Der eigentliche Abbruch kann aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Kassen übernehmen die Kosten, wenn eine soziale Bedürftigkeit der Frau besteht. Es sollten also folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Schwangere verfügt über ein persönliches Einkommen von höchstens 977 Euro in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern 955 Euro.
- Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes unterhaltspflichtige minderjährige Kind um 231 Euro.
- Die Einkommensgrenze erhöht sich auch, wenn die Unterkunftskosten einen bestimmten Mehrbetrag übersteigen: ab 287 Euro in den alten Bundesländern und ab 254 Euro in den neuen Bundesländern.
- Bewegt sich Ihr Einkommen im Rahmen dieser Grenzen, so können Sie die Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse oder bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse beantragen.
Beachten Sie jedoch folgende Hinweise:
- Die Kostenübernahme muss noch vor dem Abbruch bei der Krankenkasse beantragt werden und bitte schriftlich zusagen lassen. Die Zusage wird für den Arzt benötigt, welches den Abbruch durchführen soll.
- Der Abbruch muss bei der Krankenkasse nicht begründet werden. Die Kasse kann lediglich verlangen, dass Sie Ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachweisen.
- Die Kostenübernahme für den Abbruch ist ausschließlich von der Höhe Ihres Einkommens abhängig. Hierbei spielt das Einkommen Ihres Ehemannes, Ihrer Eltern und anderer Unterhaltspflichtiger keine Rolle.
- Alle Mitarbeiter der Krankenkassen unterliegen der Schweigepflicht und dürfen über die Beantragung keiner/m Dritten gegenüber Angaben machen, auch keinen Familienangehörigen.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation durchgeführt werden?
Ein Schwangerschaftsabbruch darf auf Verlangen der schwangeren Frau durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Schwangere muss sich der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung unterzogen haben.
- Der Eingriff darf frühestens am 4. Tag nach dem Tag vorgenommen werden, an dem die Beratung abgeschlossen wurde.
- Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Ärztin/einem Arzt bis zum Ende der 12. Woche nach Empfängnis durchgeführt werden.
Im Falle eines Schwangerschaftsabbruch nach Beratung, also ohne medizinische Indikation, welches zwischen der 12. und 22. Schwangerschaftswoche durchgeführt wird, bleibt die Schwangere selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Überlebt das Kind den Abbruch, so muss Erste Hilfe geleistet werden.
Ende des Anwendungsbereichs der §§ 218 Strafgesetzbuch
Der Anwendungsbereich des § 218 endet mit dem Beginn der Geburt. Dieser ist mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen gleichgesetzt. Alle Eingriffe, die nach diesem Zeitpunkt durchgeführt werden, werden als Tötungsdelikte im Sinne der §§ 211-216, § 222 Strafgesetzbuch verfolgt.